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Erweiterte Pkw-Maut: Bundesamt stellt richtig

Seit heute gilt die erweiterte Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen und Landstraßen. Verwirrungen im Vorfeld um Mautpflicht bzw Mautfreiheit von bestimmten Gespannen (siehe auch INSIDE 734) berichtigte das Bundesamt für Güterverkehr jetzt in einer Stellungnahme an den Bundesverband des Deutschen Fachgroßhandels. Der wiederum fasst das wie folgt zusammen:

 

"Was Fahrzeugkombinationen aus einem LKW und einem Kühlanhänger/-container anbelangt, so gilt hier eine generelle Mautpflicht, da Kühl-LKW und auch -anhänger entsprechend ihrer Bauart geeignet und bestimmt sind, Güter zu transportieren. Damit fallen sie unter die Mautpflicht, egal ob sie beladen sind oder nicht. Damit war auch die Aussage (des Bundeamtes; die Red.) unzutreffend, dass bei der Beförderung von Zubehör für den Ausschankbetrieb wie z. B. Bänke etc. keine Mautpflicht besteht. Kühlwagen und -anhänger unterliegen grundsätzlich der Mautpflicht. Hier gibt es keine Ausnahmen.

 

Unzutreffend war auch die Auskunft, dass für Ausschankwagen generell keine Mautpflicht besteht. Vielmehr kommt es auf die jeweilige Fahrzeugkombination an. Werden z. B. im Rahmen einer Verkaufsfahrzeugkombination aus LKW und Verkaufsanhänger (Ausschankwagen) im LKW Getränke befördert, so dient die Fahrzeugkombination dem Zweck der geschäftsmäßigen Güterbeförderung und ist mautpflichtig. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Ausschankwagen oder auch die komplette Fahrzeugkombination zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs befördert wird."

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