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#885

Adiós Warsteiner: Mahou mischt neu

Freispruch für Kölsch-Brauer im Kartellverfahren

Die schier endlose Quälerei vor dem OLG Düsseldorf um ein vermeintliches „Kölsch-Kartell“ der Brauereien Gaffel, Früh und Erzquell ist seit Mittwoch beendet: Mit glatten Freisprüchen machte der Vorsitzende Richter den Deckel drauf. 

Das Urteil von Manfred Winterscheidt, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf, ist eine unmissverständliche Watschn für die Gegenseite – ergo für Staatsanwaltschaft und Kartellamt. Wie es offiziell hieß, konnte der Senat keine verwertbaren Indizien für die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien feststellen. An diese hätten sich ohnehin nur zwei der insgesamt 14 Zeugen erinnert. Dabei war laut einem Gerichtssprecher „die Erinnerung des einen Zeugen zu vage, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen“. Die Aussage des anderen Zeugen war nach Auffassung des Senats insgesamt „chaotisch, von bizarren Verwechslungen geprägt und zum Teil falsch“, so dass der Zeuge später seine Angaben korrigierte. Bei einem der Betroffenen konnte demnach zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt an der Ausschusssitzung teilgenommen hat.

Alexander Rolff – persönlich haftender Gesellschafter der Cölner Hofbräu – reagierte wie erwartet: Das Kartellamt habe „über Jahre in den Medien und auch vor Gericht gestützt auf einseitige Zeugenaussagen behauptet, führende nationale Pilsbrauer hätten sich bei der Preisfestsetzung mit den deutlich kleineren Kölner Herstellern abgestimmt. Im Gegenzug wurden diesen Zeugen für Ihre ,Geständnisse‘ erhebliche finanzielle Vorteile eingeräumt, teilweise in Millionenhöhe“. Ursprünglich hatten die Kartellbehörden Bußgeldzahlungen in Höhe von je gut drei Mio Euro (Gaffel und Früh) und 700.000 Euro (Erzquell) verhängt. Dass der Deal (Bußgeldminderung gegen Geständnis) seinerzeit nicht zustande kam, lag an der schon legendären Auffassung von Staatsanwaltschaft und Kartellamt, dass es sich bei den Einlassungen eben nicht um Geständnisse gehandelt habe (INSIDE 860).  

Den Beteiligten bleibt jetzt noch der Gang zum Bundesgerichtshof via Rechtsbeschwerde.       

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