Immer mehr Getränke-Hersteller experimentieren mit Hanf-Misch-Getränken. Der berauschende Wirtkstoff THC ist dabei in Deutschland weiterhin verboten. Und auch die Verwendung des THC-Antagonisten Cannabidiol (CBD), dem u.a. eine schmerzlindernde und entzündungshemmende Wirkung nachgesagt wird, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Darauf weist nun auch nochmals das Bundesamt für Verbraucherschutzund Lebensmittelsicherheit (BVL) hin. Die EU-Kommission habe zwar die Prüfung der Zulassungsanträge von Produkten mit dem Wirkstoff CBD als neuartige Lebensmittel (Novel Food) wiederaufgenommen. Diese Prüfung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Vor Abschluss des Zulassungsverfahrens könne noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD-haltige Produkte tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, so das BVL. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Noember 2020, das besagt, dass CBD nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Anknüpfend an dieses Urteil hat die EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben. Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist eine EU-weite Zulassung von CBD-Produkten als Novel Food notwendig. Dieses Verfahren kann bis zu 15 Monate dauern. BVL-Präsident Friedel Cramer mahnt: „Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte könnten jetzt legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab. Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts." |
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