In dem prominenten Rechtsstreit mit den fünf Brunnen Teusser-Löwenstein, Kilpper-Heilbronn, Eico-Wallhausen, Fontanis-Sersheim und Aqua Römer-Göppingen hat das Land Baden-Württemberg auch in zweiter Instanz eine Niederlage eingesteckt.
Das Gebot „ursprünglicher Reinheit“ der bundesweiten Mineral- und Tafelwasserverordnung „fordert keine absolute Abwesenheit von Schadstoffen“, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem am gestrigen Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Damit unterlag das Land Baden-Württemberg, das den fünf Mineralquellen die Zulassung verweigern wollte, weil dort Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln (Metaboliten) nachgewiesen worden waren. Weil diese aber nicht gesundheitsschädlich sind und es in der Mineralwasserverordnung keine Grenzwerte gibt, erkannte der VGH in der Nichtzulassung einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
Damit blieben Berufungen des Landes Baden-Württemberg gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart erfolglos. Das Stuttgarter Gericht hatte die Widerrufe staatlicher Anerkennungen aufgehoben. Die Pflanzenschutzreste waren im Brunnenwasser der Quellen von fünf Mineralwasserfirmen festgestellt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wollte deshalb die Quellen schließen.